Satzung & Ordnung

Vereinssatzung Offene Werkstatt Mainz e.V.

§ 1 Name, Sitz

1 Der Verein führt den Namen „Offene Werkstatt Mainz“, kurz „oWM“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

2 Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

§ 2 Zweck

1 Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung,
  • der Kunst und Kultur,
  • der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Schüler- und Studentenhilfe.

2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) den Aufbau und Betrieb von einer oder mehreren Werkstätten in Mainz. Die Werkstatt/Werkstätten soll(en) dazu dienen, durch die Umsetzung eigener Projekte Interesse und Fähigkeiten in Bezug auf kreative, handwerkliche oder technische Arbeiten zu fördern. Durch die gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen wie Räumlichkeiten, Werkzeugen und Maschinen soll auch Menschen, die sonst keinen Zugang dazu hätten, die Betätigung in diesem Bereich ermöglicht werden.

b) Wissensvermittlung im Rahmen von öffentlichen Workshops, Reparaturangeboten, Vorträgen oder ähnlichen Veranstaltungen für Menschen aller Altersstufen. In diesem Rahmen sollen Inhalte vermittelt werden, die zum einen handwerkliche oder technisch-naturwissenschaftliche Fähigkeiten fördern; zum anderen sollen Themen wie beispielsweise Kreislaufwirtschaft, Open-Source und Nachhaltigkeit diskutiert werden.

c) die Vernetzung und Kooperation mit anderen Vereinen und Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel Reparaturinitiativen (z.B. Repair Cafés), Umweltschutzorganisationen (z.B. BUNDjugend) oder Schulen. Hier sollen gemeinsam Projekte umgesetzt, Veranstaltungen organisiert, Ressourcen geteilt und Wissen vermittelt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Den Kurs-, Seminar- und Werkstattleitern kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung in einer zugehörigen Ordnung.

§ 4 Mitglied werden

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2 Die Aufnahme in den Verein wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen wird der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter gestellt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3 Bestimmungen über Mitgliedsbeiträge enthält die von der Mitgliederversammlung zu beschließende und allen Mitgliedern bekanntzumachende Beitragsordnung.

4 Neben ordentlichen können auch fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Den Mindestbeitrag regelt die Beitragsordnung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person bzw. mit dem Erlöschen der juristischen Person.

2 Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Monats durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Es ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere wenn Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6 Organe des Vereins

1 Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2 Jedes ordentliche Mitglied eines Organs hat eine Stimme

3 Bei Beschlüssen wird Konsens angestrebt. Ist dieser nicht zu erreichen, wird mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entschieden. Beschlüsse sind für Verein, Vorstand und Mitglieder bindend.

4 Bei Wahlen wird gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5 Über alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen sind. Die Protokolle sind durch Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in zu unterzeichnen.

§7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder haben Zutritt und sind einzuladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

2 Sie ist mindestens ein Mal im Kalenderjahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Verlangen mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins gegenüber dem Vorstand einberufen werden.

3 Die Mitgliederversammlung kann auch über eine Videokonferenzplattform (BigBlueButton) stattfinden. Mit Legitimationsdaten und Kennwort wird sichergestellt, dass nur Mitglieder teilnehmen. Mitglieder sind verpflichtet die Legitimationsdaten und Kennwort nicht an Dritte weiterzugeben.

4 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 14 Tagen. In durch Dringlichkeit begründeten Ausnahmefällen kann von dieser 14-tägigen Frist abgewichen werden und auf eine Frist von 5 Tagen.

5 Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

6 Abweichend von § 7.5 ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn nach Zusammentreten einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung durch den Vorstand erneut nach den Bestimmungen von § 7.4 eine Mitgliederversammlung einberufen und bei der Einladung entsprechend auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

7 Die Mitgliederversammlung
– beschließt die Satzung bzw. Satzungsänderungen und beschließt die Vereinsordnungen.
– wählt den Vorstand und entscheidet über die Entlastung des alten Vorstands.

§8 Vorstand

1 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern bzw. Vertreter*innen von ordentlichen Mitgliedern, die juristische Personen sind. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (Vier-Augen-Prinzip).

2 Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr; er bleibt im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolgevorstand gewählt wurde. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches Vereinsmitglied an dessen Stelle berufen.

3 Der Vorstand tagt, wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt, mindestens jedoch ein Mal im Jahr. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Satzungsänderungen Auflösung des Vereins

1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

2 Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Vier-Fünftel-Mehrheit.

3 Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins auf eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts über, die Zwecke gemäß §2, Abs.1 verfolgt und dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen darf. Diese Berechtigten sind durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Satzung im Übrigen gültig. Anstelle der ungültigen Bestimmung(en) tritt eine Regelung, die dieser/n inhaltlich am nächsten kommt.

§11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.08.2021 beschlossen. Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.03.2022 beschossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung Offene Werkstatt Mainz e.V

Präambel

Die Offene Werkstatt Mainz versteht sich als Gemeinschaft, die möglichst allen Menschen unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten offen stehen soll und die sich für solidarische Prinzipien und das Teilen von Ressourcen einsetzt. Wir legen die Mitgliedsbeiträge der Offenen Werkstatt daher solidarisch und individuell mithilfe von Bieterrunden fest, wie sie schon lange erfolgreich beispielsweise in der solidarischen Landwirtschaft praktiziert werden.

Bieterrunden sind eine Methode, um die gesamten anfallenden Ausgaben des Vereins zu decken und dabei solidarisch so aufzuteilen, dass die individuelle Situation jedes Mitglieds Rücksicht findet. Jedes Mitglied entscheidet dabei selbst, wie hoch sein Solidarbeitrag sein soll. Die einzige Bedingung ist, dass die Gemeinschaft der Mitglieder mit ihren Beiträgen in der Summe das gesamte Budget – wie Miete, Versicherungen, Reparaturen und alle weiteren anfallenden Kosten, die aus dem Zweck des Vereins entstehen – gemeinsam deckt. Mit der Abgabe eines (nicht-öffentlichen) Gebotes sagt jedes Mitglied verbindlich zu, sich in Höhe des gebotenen Betrages monatlich am Budget der Werkstatt zu beteiligen. Somit kann der Betrieb der offenen Werkstatt wirtschaftlich gesichert und die dafür anfallenden Kosten gleichzeitig bedarfsgerecht aufgeteilt werden.

§1 Ordentliche und Fördermitglieder

Mitglieder der Offenen Werkstatt Mainz zahlen in der Regel den jeweiligen Mitgliedsbeitrag, den sie in der Bieterrunde wie in §3 beschrieben individuell für sich festlegen. Sie gelten damit als ordentliches Mitglied mit allen Rechten.

Fördermitglieder zahlen ebenfalls einen individuell festlegbaren Betrag zur Förderung, den sie zu Beginn ihrer Mitgliedschaft frei wählen. Sie können sich auf Wunsch an den Bieterrunden beteiligen und dort ihren Förderbeitrag anpassen, haben dabei aber kein Stimmrecht (wie in der gesamten Mitgliedervollversammlung). Ändern Fördermitglieder die Höhe ihres Beitrags nicht auf eigenen Wunsch, bleibt sie unverändert.eitra

§2 Beitragsmodell für ordentliche Mitglieder

Jedes Mitglied entscheidet über die Höhe seines monatlichen Solidarbeitrags selbst, um gemeinsam das Jahresbudget des Vereins zu decken. Das benötigte Gesamtbudget wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgestellt und durch die Versammlung verabschiedet. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, ob das Budget und die Mitgliederbeiträge jährlich oder halbjährlich festgelegt werden. Jedes abgegebene Gebot ist nur der Bieterrundenleitung bekannt und entspricht einer verbindlichen Finanzierungszusage für die Dauer der Mitgliedschaft und bis zur nächsten Bieterrunde.

§3 Ablauf der Bieterunden

3.1 Richtwert und Untergrenze

Vor Beginn der Bieterrunde wird die errechnete Budgetsumme vorgestellt und durch die Anzahl der Mitglieder sowie durch zwölf bzw. sechs Monate geteilt. Der monatliche Mittelwert, der sich daraus ergibt, wird aufgerundet als Richtwert angenommen, der im Schnitt von jedem Mitglied gezahlt werden müsste, um die Budgetsumme zu erreichen. Jedes Mitglied kann nun je nach individuellen Möglichkeiten über oder unter dem Richtwert bieten. Der Vorstand kann zudem einen Mindestbeitrag festsetzen, wenn dies erforderlich scheint; dieser kann jedoch von der Mitgliedervollversammlung abgelehnt oder modifiziert werden.

3.2 Gebote

Alle Gebote werden grundsätzlich nicht-öffentlich gegenüber der Bieterrundenleitung abgegeben. Beim Erstgebot gibt jedes Mitglied schriftlich den Betrag an, den es monatlich gut aufbringen kann und will. Reicht die Summe dieser Gebote nicht, wird ein schriftliches Zweitgebot herangezogen, bei dem jedes Mitglied angibt, welche Summe zwar schwieriger, aber noch gut machbar ist. Wenn auch mit dem Zweitgebot keine Deckung zustande kommt, wird entschieden, ob das Budget noch einmal überarbeitet, der Fehlbetrag durch eine einheitliche Aufstockung der Gebote aufgebracht oder direkt noch einmal geboten wird. Es wird so lange geboten, bis die Summe der Gebote das festgelegte Budget deckt. Ist dies erreicht, werden die letzten gebotenen Beiträge bindend schriftlich festgehalten. Die individuellen Beitragshöhen sind grundsätzlich nur der Bieterrundenleitung und dem Vorstand bekannt.

3.3 Bei Verhinderung

Kann ein Mitglied nicht an der Bieterrunde teilnehmen, so kann es seine Gebote vorher schriftlich beim Vorstand hinterlegen oder eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, in seinem Namen die entsprechenden Gebote abzugeben. Für Mitglieder, die nicht an der Bieterrunde teilnehmen, vorher keine Gebote hinterlegt haben und keine(n) Bevollmächtigte(n) eingesetzt haben, gilt der Monatsrichtwert als verbindlicher Beitrag.

§4 Neumitglieder

Für Mitgliederaufnahmen im laufenden Geschäftsjahr wird dem Neumitglied der Richtwert der letzten Bieterrunde genannt, um daran den Beitrag bis zur nächsten Bieterrunde festzulegen. Dabei kann vom Vorstand auch ein Beitragsbereich mit verbindlicher Untergrenze vorgegeben werden.

Die Beitragsordnung wurde auf dem Gründungstreffen am 20.08.2021 beschlossen.

Download

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